Rechtsprechung

  • Rechtssachenbeschreibung
    • Nationale Kennung: link
    • Mitgliedstaat: Belgien
    • Gebräuchliche Bezeichnung:C. and others / Schmidt Travel and Ecu Travel
    • Art des Beschlusses: Sonstiges
    • Beschlussdatum: 07/05/2001
    • Gericht: Collège arbitral de la commission litige voyages
    • Betreff:
    • Kläger:
    • Beklagter:
    • Schlagworte:
  • Artikel der Richtlinie
    Package Travel Directive, Article 1 Package Travel Directive, Article 2, 5. Package Travel Directive, Article 5, 1. Package Travel Directive, Article 5, 2. Package Travel Directive, Article 5, 4.
  • Leitsatz
    1. Wenn ein Reisevertrag in Belgien von einem belgischen Reisebüro und Bürgern eines anderen EU-Mitgliedsstaates eingegangen wurde, können die Parteien frei bestimmen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. Indem sie in den Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen das belgische Gesetz vom 14. Februar 1994 über Pauschalreiseverträge und Reisevermittlungsverträge („Reisegesetz“) zitieren, haben die Parteien das belgische Recht als das auf den Vertrag anwendbare gewählt.
    2. Der Vertrag, mit dem ein Reisebüro sich selbst verpflichtet, eine Anzahl von Leistungen für eine Gruppe von Reisenden zu besorgen, indem es auf der einen Seite eine Fluggesell-schaft und auf der anderen Seite einen örtlichen Dienstleister einschaltet, kann weder als Reiseveranstaltungsvertrag charakterisiert werden, weil es nicht um die Verschaffung einer vorher zusammengestellten Kombination von Leistungen geht, noch als ein Reisevermitt-lungsvertrag, weil der Vertrag nicht die Verschaffung einzelner Leistungen betrifft, die die Durchführung einer Reise oder eines Aufenthalts ermöglichen. Vielmehr ist der Vertrag als nach Anweisungen der Parteien oder „à la carte“ zugeschnittener Reisevertrag zu charakte-risieren, der in den Anwendungsbereich der allgemeinen gesetzlichen Regelungen fällt. Wegen des Abenteuercharakters der Reise können die vom Reisebüro geschuldeten Leis-tungen nur als Dienstvertrag eingeordnet werden.
    3. Wenn die Reisenden beweisen, dass die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß wa-ren, ohne dass irgendwelche speziellen Umstände diese Unzulänglichkeiten rechtfertigen, können sie die Erstattung eines Teils des Reisepreises verlangen. Die Klage der Reisenden kann jedoch nur gegen die andere Vertragpartei gerichtet werden und nicht gegen eine Per-son, die von der anderen Partei beauftragt wurde, weil es keine vertragliche Verbindung zwischen den Reisenden und dieser Person gibt.
  • Sachverhalt
  • Rechtsfrage
  • Entscheidung

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